Kündigungsbutton für langfristige Verträge mit Verbrauchern

Schließen Unternehmer mit Verbrauchern online auf einer Webseite Verträge ab, die den Verbraucher langfristig binden, hat der Unternehmer eine Kündigungsschaltfläche, oder auch Kündigungsbutton bereit zu halten. Diese neue Pflicht schreibt das Gesetz für faire Verbraucherverträge vor, umgesetzt im § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist zum 01. Juli 2022 vom Webseitenbetreiber umzusetzen.

Zu den betroffenen Vertragstypen zählen Dauerschuldverhältnisse, wie z.B.:

  • Handyverträge
  • Verträge über Internetzugang
  • Aboverträge, wie Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitschriftenverträge
  • Verträge über Portalzugänge.

Ausgenommen davon sind Verträge über Finanzdienstleistungen.

Da es keine Übergangsfrist gibt, sollten Sie zeitnah mit der Umsetzung der neuen Regelungen auf ihrer Webseite beginnen. Halten Sie die vom Gesetz vorgegebene Abfolge für die Kündigung ein und schicken Sie eventuelle Angebote für eine Vertragsverlängerung besser separat an den Kunden.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier über den IHK Ratgeber Internetrecht Rubrik Onlinehandel und E-Commerce.

Quelle: IHK München